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Sondernewsletter – Betriebsrentenstärkungsgesetz
Zum 01.01.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft trat.
Generell soll das Gesetz die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stärken – das ist sicherlich auch gelungen, selbst, wenn man sich mutigere Reformen hätte wünschen können.
Welche Auswirkungen das auf bestehende und neue – insbesondere betriebliche – Altersversorgungen hat lesen Sie in diesem Sondernewletter.
Es gibt einen neuen Durchführungsweg: das Sozialpartnermodell. Besonderheit hier: Es gibt keine Garantien, dafür erhofft man mehr Rendite.
Alle bisherigen Durchführungswege müssen nicht verändert werden und bleiben für Neuabschlüsse weiterhin verfügbar.
Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss ab 01.01.2019. – Achtung Arbeitgeber: Ab 2022 gilt das auch für heute bereits bestehende Versorgungszusagen. Bestehende Versorgungsordnungen mit Arbeitgeberzuschuss erfüllen nicht automatisch diese Zuschusspflicht. Hier sind noch konkret Regelungen abzuwarten.
Verdopplung des steuerfrei umwandelbaren Gehaltsanteils von 4% auf 8%. Die Grenze von 4% für die Sozialabgabenfreiheit bleibt allerdings bestehen.
Zusätzliche steuerliche Förderung von 30% der Arbeitgeber für arbeitgeberfinanzierte Zusagen an Geringverdiener (bis 2.200 € brutto)
Schaffung eines Freibetrages von staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten (Rürup/Basisrente, Riester und bAV) bei der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter.Es lohnt sich also auch für Geringverdiener etwas zurückzulegen.
Verbesserte Verwendung von Riesterzulagen in der bAV. – Die Doppelverbeitragung in der Sozialversicherung entfällt.
Und zu guter Letzt: Erhöhung der Riester-Grundförderung von 154 € auf 175 € pro Jahr.